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S A T Z U N G

des Vereins

MANTA Club ....................................................................................................e.V.

 

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der am ........... gegründete Verein führt den Namen "Manta-................... e.V.".

Er hat seinen Sitz in ................., ist unpolitisch und konfessionell nicht gebunden. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.1 Allgemeiner und besonderer Zweck

Der Zweck des Vereins ist, die sich im Mitgliederbesitz befindlichen Automobile der Baureihen "Manta A" und "Manta B" der Adam Opel AG zu pflegen, zu warten und zu erhalten, sowie den Kontakt zu Gleichgesinnten aufzunehmen und auszubauen. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Der Verein stellt sich folgende Aufgaben:
  1. Pflege der Kameradschaft und der geselligen Verbindung der Mitglieder untereinander
  2. Regelmäßige Zusammenkünfte und gemeinsame Freizeitgestaltung
  3. Gegenseitige Hilfe bei Reparaturen.
  4. Beschaffung von Ersatzteilen zu günstigen Konditionen.
  5. Ausrichtung von Automobil-Treffen und anderen vereinsbezogenen Veranstaltungen, wobei den Anweisungen des Vorstands durch die Mitglieder Folge geleistet werden soll.
  6. Vermeidung der Belästigung und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch die Mitglieder.

 

2. Mitgliedschaft

Mitglieder können Einzelpersonen, die Fahrer oder Beifahrer eines der unter § 2, Abs.1 genannten Automobile sind, sowie juristische Personen werden.

Die vorläufige Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand mündlich entscheidet.

Die- vorläufige Mitgliedschaft wird erst wirksam mit Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliederbeitrags.

Die vorläufige Mitgliedschaft wird nach einer Frist von drei Monaten automatisch zur regulären Mitgliedschaft umgewandelt, sofern dem Vorstand kein gegenteiliger Antrag seitens der anderen Mitglieder vorliegt.

Ein Antrag über Verweigerung der regulären Mitgliedschaft und dem sich daraus ergebenden Ausschluß aus dem Verein kann nur von Mitgliedern gestellt werden, welche die reguläre Mitgliedschaft bereits besitzen.

Zur Annahme oder Ablehnung des Antrags ist die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder ausreichend.

Die Mitgliedschaft wird verloren durch:

  1. Tod.
  2. Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des Vorstands unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende zu erklären ist.
  3. Ausschluß gem. § 5

 

3. Mitgliederrechte

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte.

 

4. Ausschluß eines Mitglieds

Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch Beschluß des Vorstands ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es mit seiner Beitragszahlung mit zwei oder mehr Monatsbeiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung in Verzug ist, oder aus einem anderen wichtigen Grund.

Der Antrag kann durch jedes Mitglied mit regulärer Mitgliedschaft gestellt werden. Vor der Beschlußfassung über den Antrag ist dem Mitglied die Möglichkeit zur Anhörung zu geben.

Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

Die eventuell zum Zeitpunkt des Ausschlusses bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein sind von dem Mitglied binnen einer Frist von einem Monat zu begleichen.

Ein Rückzahlungsrecht von bereits an den Verein gezahlten Beträgen jedweder Art besteht in keinem Fall.

Einem einmal ausgeschlossenen Mitglied ist der erneute Eintrtitt in den Verein nicht mehr möglich.

 

5. Beitrag

Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Monatsbeitrag ist jeweils zum Fünfzehnten des laufenden Monats fällig. Mehrkosten durch Mahnung des Beitragsrückstands sind vom Mitglied zu tragen.

 

6. Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

7. Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
  1. dem Vorsitzenden.
  2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
  3. dem Geschäftsführer.
  4. dem Schatzmeister
  5. dem Beisitzer

Jedes Vorstandsmitglied darf nur ein Amt innehaben. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder erschienen sind

Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Geschäftsführer, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet. Über Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters, sowie des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

Bei Zahlungsanweisungen ab einem Betrag von DM 500.00 ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich; hierzu ist die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder ausreichend.

 

8. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlunq hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstands
  2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung.
  3. Festsetzung des Mitgliederbeitrags.
  4. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten.
  5. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstands.
  6. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

 

9 Mitgliedereinberufung

Die ordentlichen Versammlungen, finden an jedem zweiten und vierten Freitag im Monat statt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird möglichst im ersten Viertel des Jahres durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Tag der Einberufung schriftlich einzuladen.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, oder die einfache Stimmenmehrheit des Vorstands dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.

 

10. Vorsitz und Abstimmungen

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende und im Fall der Verhinderung beider ein von dem Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

Jedes Mitglied hat in der Versammlung 1 Stimme. Vertretung ist unzulässig. Der Beschlußfassung der Mitgliegderversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Gegenstände. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen.

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Handelt es sich um die Wahl des Vorstands, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Wahlen zu den Beschlüssen der Paragraphen § 13 bis § 15 erfolgen in geheimer Abstimmung; alle anderen Wahlen erfolgen mit Zustimmung der einfachen Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder durch Handzeichen. Über Beschlüsse des Vorstands und der

Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet ist.

 

11. Beirat

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands einen Beirat bestellen, der dem Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte beratend und unterstützend zur Seite steht.

 

12. Satzungsänderung

Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

13. Abberufung des Vorstands

Zu einem Beschluß, der die Abberufung des Vorstands oder eines einzelnen Vorstandsmitglieds enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

14. Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands. Die Einladung des Vorstands zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muß vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Schriftführer in der Mitgliederversammlung versichert, daß er eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt habe.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt ein eventuell vorhandenes Vereinsvermögen an eine soziale Institution der Stadt.

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

 

 

 

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Unterschriften:

 

 

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